Undichte Fenster – es zieht in die Wohnung, es regnet in die Wohnung? Die Wohnung lässt sich nicht mehr vernünftig beheizen?
Dagegen gibt es Abhilfe.
Immer wieder wird uns die Frage gestellt, wer für die Reparatur oder Erneuerung abgewitteter Fenster zu sorgen hat. In Zeiten steigender Gas- und Stromkosten, ist dies für die meisten Mieterinnen und Mieter von hoher wirtschaftlicher Bedeutung.
Die Belege müssen nicht angeschlossen sein, jedoch muß den MieterInnen auf deren Wunsch Einsicht gewährt werden. Es müssen auf Verlangen auch Kopien
ausgehändigt werden, für die allerdings auch Kostenersatz verlangt werden kann.

§ 21 MRG: “Die Abrechnung ist an geeigneter Stelle im Haus aufzulegen.” Illustration©billythekid
Wir wollen Ihnen einen kurzen Überblick darüber geben, was verrechnet werden darf und welche Punkte oft zu Unrecht in die Betriebskostenabrechnung des Hauses aufgenommen werden
| Als Betriebskosten dürfen verrechnet werden: |
Als Betriebskosten dürfen nicht verrechnet werden: |
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Zur Frage, was alles als Betriebskosten verrechnet werden darf und was nicht, und was in welcher Höhe, gibt es eine Unmenge an Rechtsprechung. Diese unterliegt zum Teil einem stetigen Wandel. Die obige Darstellung bietet nur ein grobes Raster. Zu jedem der angeführten Punkte gibt es zahlreiche Einzelfallentscheidungen. Kontaktieren Sie uns bei Zweifeln über Ihre Abrechnung.
Das ist Ihnen vielleicht auch schon passiert.
Sie zahlen die Miete noch vor Monatsbeginn ein – denoch erhalten Sie eine Mahnung der Hausverwaltung. Eine Nachfrage bei der Bank ergibt, dass die Miete erst 6 Tage später dem Konto der Verwaltung gutgebucht wurde.
Mit dem Zahlungsdienstegesetz, das am 1.11.2009 in Kraft trat, gehören diese Probleme hoffentlich der Vergangenheit an.
Banken sind nach dem neuen Zahlungsdienstegesetz dazu verpflichtet, bei einer Überweisung im Inland das Geld spätestens am übernächsten Tag an die Empfängerbank zu transferieren. (Bei Internetüberweisung spätestens am nächsten Tag). Bisher dauerten solche Überweisungen viele Tage.
Größere Auswirkungen hat aber auch ein anderer Aspekt des Gesetzes. Demnach ist die Einhebung von Entgelten im Falle der Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels unzulässig. Nach Ansicht von Verbraucherschutzvereinen hat dies auch bedeuten, dass sogenannte Zahlscheingebühren, Buchungsgebühren, Manipulationsgebühren (oder welchen Namen auch immer die Hausverwaltungen dafür verwenden) nicht mehr vorgeschrieben werden dürfen.
Mietrechtlich ist dies nur zum Teil etwas Neues. Der OGH hatte für Altbauten und Genossenschaftsbauten schon vor einigen Jahren entschieden, dass diese Gebühren unzulässige Mietzinsbestandteile darstellen, und bereits durch das Verwaltungshonorar abgegolten sind.
Durch das Zahlungsdienstegesetz hat dies nun auch für Neubauten zu gelten.
Neues 2011: In der Zwischenzeit sind dazu bereits Urteile gegen große Unterehmen ergangen. Zuletzt wurde einem Handynetzbetreiber die Vereinbarung von Zahlscheingebühren (nicht rechtskräftig) untersagt.



