Hier finden Sie aktuelle Informationen in allen Angelegenheiten des Mieterschutzes.
Der Landesverein Wien
des Mieterschutzverband Österreichs…
- …vertritt die Interessen seiner Mitglieder – überparteilich – kompetent – engagiert
- …will eine allgemeine Besserung der Wohnverhältnisse für alle Bevölkerungsschichten
- …will ein verfassungsmäßig garantiertes “Recht auf eine zeitgemäße Wohnung”
Mieterschutz in Wien. Eine erschwingliche Miete, eine brauchbare und gesunde Wohnung. Das sollte allen von uns zustehen. Und dafür setzen wir uns als unabhängiger Verein seit mehr als 50 Jahren ein.
- Bedenken Sie, dass Sie Kunde und nicht Bittsteller sind. Wenn ein Vermittler das nicht einsieht, wechseln Sie das Büro!
- Auch wenn Sie schon dringend eine Wohnung brauchen, nehmen Sie nicht die erstbeste Wohnung, sondern vergleichen Sie mehrere Angebote.
- Wenn möglich, schauen Sie sich Ihre „Traumwohnung“ zweimal an. Bei Tageslicht sieht eine Wohnung oft ganz anders aus und Sie sehen Fehler, die Sie bei Zwielicht oder abends überhaupt nicht sehen.
- Lassen Sie sich alle Angaben schriftlich geben. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen.
- Verlangen Sie eine betragsmäßige Aufschlüsselung der Bruttomiete in Hauptmietzins und Betriebskosten.
- Falls eine Ablöse oder sonstige Einmalzahlung verlangt wird, fragen Sie genau nach, wofür Sie zahlen sollen, und lassen Sie sich den Zahlungsgrund und den Betrag schriftlich bestätigen.
- Lärm aus der Nachbarwohnung? Die schönste Wohnung wird zum Albtraum, wenn Sie keine Ruhe haben. Beachten Sie die Wandstärken zu angrenzenden Wohnungen.
- Verlangen Sie den Mietvertragsentwurf und lassen Sie diesen überprüfen.

Kommt Ihnen Ihr Mietvertrag auch manchmal spanisch vor?
Bei den meisten Mietverhältnissen haben Mieterinnen und Mieter eine Kaution zu bezahlen. Die häufigsten Fragen haben wir für Sie zusammengefasst und beantwortet:
Was ist eine Kaution?
Die Kaution soll dem Vermieter einen Deckungsfonds für alle zukünftigen Forderungen, die mit dem Mietverhältnis in Zusammenhang stehen können, ermöglichen (in erster Linie für Beschädigungen des Mietgegenstands oder Mietzinsrückstände).
Wie hoch darf eine Kaution sein?
Im Unterschied zu vielen anderen Rechtsordnungen sieht das österreichische Recht keine gesetzliche Obergrenze für eine zu vereinbarende Kaution vor. Dies hat vor einigen Jahren fallweise zu absurd hohen Kautionsvereinbarungen geführt, die Vermietern über Jahre große Finanzpolster ermöglichten und Mieter finanziell sehr belasteten. Im Zuge eines Musterprozesses, den der Mieterschutzverband vor einigen Jahren beim OGH führte, stellte der OGH fest, dass eine Kaution in einem „angemessenen Verhältnis“ zum Sicherungsinteresse (Wert der Wohnung, Höhe der Miete) stehen muss. Der OGH hielt fest, dass bei Kautionen in der Höhe zwischen 3 und 6 Monatsmieten an der Angemessenheit nicht gezweifelt werden muss. Ist die vereinbarte Kaution allerdings höher, kann der unangemessene Differenzbetrag schon vor Ende des Mietverhältnisses zurückgefordert werden.
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Bei Betrachtung der Eintrittsrechte im Mietrechtsgesetz treten seltsame Wertungen zutage, die durch nichts zu rechtfertigen sind:
„Du bist ja nur ein Stiefkind“
Es besteht noch immer die veraltete und nicht mehr zeitgemäße Differenzierung zwischen leiblichen Kindern und Adoptivkindern einerseits und Stiefkindern und Pflegekindern andererseits, wenn es um das Recht zum Eintritt in den Mietvertrag des Stiefelternteils oder der Pflegeltern geht.
Oft leben diese Kinder seit frühester Kindheit oder Jugend mit ihren Pflegeltern oder gemeinsam mit einem leiblichen Elternteil und einem Stiefelternteil zusammen in einer Wohnung. Will nun derjenige/diejenige, der aus der Wohnung auszieht (z.B. ins Haus am Land zieht), seine/ihre Mietrechte an das Stiefkind oder Pflegekind abtreten, ist das vom Gesetz nicht vorgesehen. Stiefkinder und Pflegekinder müssten die Wohnung verlassen. Leibliche Kinder und Adoptivkinder hingegen könnten die Mietrechte übernehmen.
„Keine Ehe – keine Rechte?“
Ganz so schlimm ist es zwar nicht, aber noch immer sind Lebensgefährten, und zwar sowohl gleichgeschlechtliche als auch heterosexuelle, nicht berechtigt, in den Mietvertrag des Partners/der Partnerin einzutreten, wenn diese/r aus der von ihm/ihr ursprünglich allein angemieteten Wohnung, die aber zuletzt der Lebensmittelpunkt des Paares war, auszieht (etwa weil die Beziehung zerbricht und jener Partner, bei dem die Kinder bleiben auch in der bisherigen gemeinsamen Wohnung bleiben soll). Lebensgefährten sind nach jetziger Rechtslage nur im Todesfall des Mieters/der Mieterin eintrittsberechtigt.
Es wird immer wieder deutlich, dass im Mietrecht, aber auch in vielen anderen rechtlichen Bereichen dringender Änderungsbedarf besteht und die Gesetze schleunigst an die geänderten Lebensumstände der Menschen angepasst werden müssen. Wir haben bereits mehrere Stellungnahme in diesem Sinn an das Justizministerium übermittelt.
Parlamentarische Stellungnahme des Mieterschutzverbandes
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