Das haben wohl die meisten schon erlebt: Nach mehr oder weniger langer Wohnungssuche scheint ein konkretes Mietobjekt endlich passend zu sein. Sie teilen dies dem Makler mit und dieser „reserviert“ Ihnen die Wohnung, wenn Sie ein (zumeist vorgefertigtes) Mietanbot unterschreiben.
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Einseitige Bindung
Der Haken an der Angelegenheit: Juristisch betrachtet handelt es sich dabei gar nicht um eine Wohnungsreservierung, sondern um ein einseitiges Versprechen Ihrerseits, dass
Sie die Wohnung mit Sicherheit anmieten werden – falls der Hauseigentümer Ihr Angebot annimmt.
Unfair sind die in der Praxis üblichen Mietanbote deswegen, weil sie nicht chancengleich sind. Der einzige, der sich verpflichtet, sind Sie selbst als Mietinteressent.
Der potentielle Vermieter muss Ihr Angebot nicht annehmen und kann sich ohne Begründung einen anderene Mieter suchen. (In diesem Fall wird natürlich keine Provision fällig.)
Rücktritt?
Problematisch wird die Angelegenheit vor allem dann, wenn MieterInnen selbst vom Anbot zurücktreten wollen, zB. weil sie doch noch von anderer Stelle ein besseres Wohnungsangebot erhalten haben oder sich die Lebensplanung (Jobangebote etc.) verändert hat.
Für den Fall, dass Sie von Ihrem Mietanbot zurücktreten wollen (falls dies überhaupt möglich ist), werden Sie im Normalfall mit der Provisionsforderung des Maklers konfrontiert werden.
Eine Ausnahme besteht nur dahingehend, falls Sie das Mietanbot für eine Wohnung am Tag der Erstbesichtigung unterschrieben haben. Dann besteht in der Regel eine Rücktrittsmöglichkeit für eine Woche.
In der Praxis werden in Mietanboten viel zu wenig Dinge, die für MieterInnen bedeutsam sind festgehalten. Häufig erhält man zB. bei befristeten Mietverträgen vom Makler die Auskunft, eine Verlängerung nach Ablauf der Befristung sei überhaupt kein Problem, ein Keller gehört zur Wohnung, die Betriebskosten verändern sich nicht usw. Von solchen mündlichen Zusagen findet sich dann häufig im konkreten Mietvertrag nicht mehr viel.
Bedenken Sie daher, dass je weniger Sie im Mietanbot festhalten, desto weitreichender Ihre Verpflichtung wird. Wenn im Mietvertrag nur festgehalten ist, dass Sie die Wohnung zu einem Preis XY mieten werden, sind Sie dem Makler schon ziemlich ausgeliefert.
Unser Tipp: Halten Sie ALLES im Mietanbot schriftlich fest, was Ihnen wichtig ist (häufig: Kellerabteil, Hofbenützung, Heizungsart, Umbauwünsche, Tierhaltung etc). Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Versprechungen.
Falls der spätere Mietvertragsentwurf wesentlich von den festgehaltenen Kriterien des Mietanbots abweicht, sind die Ausstiegsmöglichkeiten für Sie viel leichter.
Uns ist bewusst, dass die prekäre Situation, in der Wohnungssuchende oft stecken, den Verhandlungsspielraum sehr einengen können. Wenn man vielleicht zehn andere Wohnungssuchende als „Konkurrenten“ im Rücken hat, kann ein Wort zuviel auch schon mal bedeuten, dass der Makler nach der Devise „Der nächste bitte!“ sich mit Ihnen gar nicht mehr befasst. Hier gilt es, das richtige Mittelmaß zu finden. Unsere Erfahrung zeigt, dass das Bauchgefühl von MieterInnen, oft sehr zutreffend ist. Oder in anderen Worten, wenn Sie ein schlechtes Gefühl bei der Sache haben, dann wechseln Sie das Büro, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.
Der Gesetzgeber ist gefordert
Mit Sicherheit wird der Gesetzgeber die in der Praxis benachteiligenden Mietanbote einer strengeren Regelung unterziehen müssen. Der Mieterschutzverband fordert dies seit geraumer Zeit. Makler argumentieren oft, dass das Mietanbot die einzige Möglichkeit ist, dem Makler seinen Provisionsanspruch zu sichern. Das ist aber nicht richtig. Makler könnten genausogut abgesichert werden, in dem sie sich bestätigen lassen, dass für den Fall eines tatsächlich zustandegekommenen Mietvertrages die Provision zu leisten ist. Es ist nicht einzusehen, dass ein Mieter sich einseitig verpflichtet, während der Vermieter alle Zeit der Welt hat, darüber nachzudenken, ob Sie ihm jetzt genehm sind oder nicht.
Verhandlungen auf Augenhöhe
Bedenken Sie, auch wenn es oft anders empfunden wird: Eine Wohnung zu vermieten, ist kein Gnadenakt des Vermieters. Im Grunde genommen ist die umgekehrte Betrachtungsweise oft viel mehr angebracht: Vermieter leben mindestens genauso von Ihnen, wie Sie von ihm. Oder drastischer formuliert: Sie sind es, der dem Vermieter dessen Einkünfte sichert.
In diesem Sinne ist es wohl nicht zu viel verlangt, dass Verhandlungen über eine Mietwohnung partnerschaftlich und auf Augenhöhe geschehen sollen.
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Das „Pickerl“ für Gasthermen.
Das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz (WFLKG) schreibt seit dem Jahr 2000 eine regelmäßige Abgasmessung an Wohnungsthermen vor (§ 15g).
Gasthermen, die zwischen 15 kW und 26 kW Nennwärmeleistung aufweisen, sind alle 5 Jahre auf Temperatur, Kohlenmonoxid-, Kohlendioxid- und Stickoxidgehalt der Verbrennungsluft zu überprüfen.
Nach erfolgter Überprüfung ist eine Prüfplakette (ähnlich dem KFZ-Pickerl) anzbubringen.
Von der Abgasmessung ist das in kürzeren Intervallen notwendige Service an Wohungsthermen zu unterscheiden. Die Abgasmessung soll in erster Linie Umweltschutzprinzipien Rechnung tragen. Das Thermenservice dient vor allem der Langlebigkeit des Geräts.
“Sie glauben gar nicht was alles wichtig ist.”
Diese Antwort musste sich erst kürzlich wieder eines unserer Mitglieder im Beratungsgespräch anhören. Herr B. wollte mit unserer Hilfe einen Antrag auf Mietzinsüberprüfung einbringen.
Herr B. ist zwar schon seit 20 Jahren Mieter und hat auch am Hauptmietzins, der im Mietvertrag vereinbart wurde, nichts zu bemängeln, aber zuletzt wurden ihm die Mieterhöhungen doch zuviel.
Leider hatte Herr B. das Schreiben, mit welchem sein Vermieter den Hauptmietzins das letzte Mal erhöhte, nicht mehr aufgehoben, da es bereits älter als 2 Jahre war. Auch alle Mietzinsvorschreibungen, die älter als zwei Jahre waren, hatte er kürzlich weggeworfen.
Da der Vermieter jetzt schon wieder den Hauptmietzins erhöhen will, wollte Herr B. wissen, ob es jetzt nicht bald Schluss mit den Erhöhungen sei.
Erhöhungen des Hauptmietzinses, die aufgrund der Indexanpassung erfolgen, können innerhalb von drei Jahren bestritten werden, wenn sie nicht dem Gesetz entsprechend korrekt sind. Da nun aber nicht mehr nachvollziehbar war, wann genau der Hauptmietzins zuletzt erhöht wurde, ist Herr B. in eine unangenehme Situation geraten. Entweder er bringt einen Antrag auf Überprüfung der letzten und der aktuellen Hauptmietzinserhöhung ein, ohne aber genau zu wissen, ob er sich noch innerhalb der Dreijahresfrist bewegt oder er verzichtet auf die Anfechtung der letzten Erhöhung. Beides ist nicht sehr befriedigend, da er in ersterem Fall das Risiko, des teilweisen Prozessverlustes eingehen muss, was mit Kostenfolgen verbunden ist. In zweiterem Fall bleibt ihm das ungute Gefühl, dass er vielleicht auf eine Bestreitung verzichtet hat, obwohl er gute Chancen gehabt hätte, nicht nur die aktuelle, sondern auch die letzte Mieterhöhung rückgängig zu machen.
Wir können daher nur jedem Mieter raten: Heben Sie alles auf, auch wenn es Ihnen zunächst unwesentlich erscheint.
Während der gesamten Vertragsdauer sollten Sie jedenfalls unbedingt folgende Dinge aufbewahren:
- den Mietvertrag samt aller Beiblätter
- sämtliche Ergänzungen oder Änderungen des Mietvertrages
- alle Unterlagen, die Sie bei Vertragsabschluss erhalten (Mietanbot, Zahlungsbestätigungen über Provision, Kaution etc.), Übernahmeprotokoll
- Mietzinsvorschreibungen
- Schreiben des Vermieters
- Vereinbarungen über Sonderrechte (z.B. Gartenbenützung, Satellitenanlage etc.)
- Bewilligungen betreffend den Umbau der Wohnung
Zumindest drei Jahre lang sollten Sie aufbewahren:
- Betriebskostenabrechnungen
- alle Kontoauszüge, mit denen Sie Ihre Mietzahlungen nachweisen können
Auch wenn Sie das Mietverhältnis beenden, ist es ratsam, die genannten Unterlagen noch einige Zeit aufzuheben, um gegebenenfalls unberechtigten Forderungen mit den nötigen Beweisen entgegentreten zu können.


