Ein Verordnungsentwurf des Wirtschaftsministeriums, der den Energieunternehmen die flächendeckende Einführung von „intelligenten“ Stromzählern („Smart-Meter“) vorschreibt, stößt auf Widerstand.

Der Entwurf sieht eine verpflichtende Einführung bis 2018 vor. Stromversorgern (und vielleicht nicht nur diesen) wird damit eine Live-Beobachtung des Stromverbrauchs der Haushalte ermöglicht. Auch Energiekunden sollen Zugang zu den Daten haben und dadurch ihr Verbrauchsgeschehen “besser analysieren” können.

Fachleute bezweifeln, dass dadurch eine nennenswerte Energieersparnis zu erwarten ist.

Die Kritikpunkte:

1) Stabilität, Netzausfälle:

Durch die digitale Vernetzung kann es zu ähnlichen Ausfällen kommen, wie bei Internet- und Telekommunikationsversorgern, dies aber mit weitreichenderen Folgen.

Smart-Meter sind Computer, die den Energieverbrauch messen, und die Energieversorgung abschalten können. Es muss von einer ähnlichen Verwundbarkeit wie bei anderen Digitalnetzen ausgegangen werden. In anderen Worten: Mit den gleichen Mitteln mit denen zu Hause der PC über das Internet lahmgelegt und dessen Daten gefischt werden können, kann dies auch mit der Stromversorgung passieren. So könnte eine Schadsoftware in ganzen Regionen das Licht abschalten.

2) Überwachung

Durch die Live-Verbrauchserfassung in Wohnungen können Verbraucherprofile über das Bewohnerverhalten erstellt werden. Derartige Daten haben ein erhebliches Schadenspotential und nicht nur so mancher Einbrecher wird sich freuen, an die Informationen zu kommen.

3) Preismanipulation, Erpressung des Kunden

Private Energieanbieter verfolgen vor allem eigene Geschäftsinteressen und Skandale in den USA (und neuerdings auch in Deutschland) haben gezeigt, dass der Markt keine ausreichenden Regulative hat, um schweren Missbräuchen vorzubeugen. Missbräuche sind mit Smart-Metern leichter zu bewerkstelligen. Wir liefern uns den Stromlieferanten durch Preisgabe unserer Verbrauchsprofile aus.
“Intelligente Stromzähler” erlauben Stromanbietern “flexible Tarife”, die dem konkreten Verhalten der Energiekunden angepasst sind. Das kann, muss aber kein Vorteil für den Kunden sein, und macht diesen hinsichtlich seiner Verbrauchsgewohnheiten gläsern und in der Tarifpolitik zum Opfer des über die Gewohnheiten und Bedürfnisse des Stromkunden gut informierten Anbieters.

Und die Vorteile? Gibt es wohl auch.

Will man weg von der einseitigen Stromerzeugung durch Großkraftwerke hin zu einer Möglichkeit der vermehrten Einspeisung eigener, alternativer, kleinerer Energiequellen (zB. Solaranlagen am Dach), benötigt man ein System, das gewährleistet, dass Spitzenschwankungen sowohl bei der Lieferung als auch beim Verbrauch vermieden werden.

Wenn es zu einer größeren Verbreitung von Elektrotechnologien (“Tanken aus der Steckdose”) kommen sollte, wird der Stromverbrauch an sich vermutlich nur gering steigen (Schätzungen gehen von nur 3% aus), die Lastspitzen könnten sich aber um bis zu 70% erhöhen. Damit diese Spitzen im Verbrauch wie in der Einspeisung (die zu einem Komplettausfall der Netze führen können) vermieden werden, bedarf es einer Steuerung, die mit Smart-Metern vielleicht besser gewährleistet werden kann – so die Argumentation der Befürworter. Dies soll über die genauen Daten der Strom-Nachfrage der Verbraucher und der Möglichkeit, diese Nachfrage durch variable lastabhängige Tarifstrukturen zu beeinflussen, geschehen.

Wer hat also Recht? Kritiker oder naive Technikgläubige? Vielleicht beide. Die Frage ist, ob es notwendig ist, in vorauseilendem Gehorsam eine Umstellung zu forcieren, die im aktuell geplanten Ausmaß, insbesondere für normale Haushalte in Mehrparteienhäusern, völlig unnötig erscheint. Das Argument, dass einige europäische Länder offener für die Umstellung auf Smartgrids eintreten, besagt angesichts der auch diesen Ländern fehlenden Erfahrungswerte wenig.

Was man mit Sicherheit weiß, ist, dass es ein gutes Geschäft für die Anbieter dieser Messtechnologien sein wird. Wir alle erinnern uns noch an die unsinnige Einführung der Quecksilberlampen, die deren Produzenten ordentliche Umsätze brachten, ohne dass es dem Verbraucher oder der Umwelt in irgendeiner Form genützt hätte.


Derzeitige Provisionsgrenzen bei der Vermietung von Wohnungen und Geschäftslokalen, gültig ab 1.9.2010.

1) Vermittlung von Wohnungen
Unbefristeter Vertrag 2 Gesamtmieten
Befristung mehr als 3 Jahre 2 Gesamtmieten
Befristung bis zu 3 Jahren 1 Gesamtmiete
Verlängerung eines befristeten Vertrags Ergänzung entsprechend der Gesamtdauer, begrenzt mit höchstens ½ Gesamtmiete
Umwandlung in unbefristeten Vertrag Ergänzung auf den Betrag der einem unbefristeten Mietvertrag entspricht, höchstens ½ Monatsmiete

Die Gesamtmieten in der rechten Spalte verstehen sich inklusive
Betriebskosten und Nebenkosten, jedoch ohne Umsatzsteuer (bei Mietwohnungen meistens
10%). Der Makler/die Maklerin kann jedoch beim Gesamtbetrag die (Makler-)Umsatzsteuer (20%) auf den Mieter/die Mieterin überwälzen. Bei Wohnungen die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, sind allfällige Haus-Zentralheizungskosten nicht in die
Gesamtmiete einzurechnen.

Weiterlesen

Bei Betrachtung der Eintrittsrechte im Mietrechtsgesetz treten seltsame Wertungen zutage, die durch nichts zu rechtfertigen sind:

„Du bist ja nur ein Stiefkind“

Es besteht noch immer die veraltete und nicht mehr zeitgemäße Differenzierung zwischen leiblichen Kindern und Adoptivkindern einerseits und Stiefkindern und Pflegekindern andererseits, wenn es um das Recht zum Eintritt in den Mietvertrag des Stiefelternteils oder der Pflegeltern geht.

Oft leben diese Kinder seit frühester Kindheit oder Jugend mit ihren Pflegeltern oder gemeinsam mit einem leiblichen Elternteil und einem Stiefelternteil zusammen in einer Wohnung. Will nun derjenige/diejenige, der aus der Wohnung auszieht (z.B. ins Haus am Land zieht), seine/ihre Mietrechte an das Stiefkind oder Pflegekind abtreten, ist das vom Gesetz nicht vorgesehen. Stiefkinder und Pflegekinder müssten die Wohnung verlassen. Leibliche Kinder und Adoptivkinder hingegen könnten die Mietrechte übernehmen.

„Keine Ehe – keine Rechte?“

Ganz so schlimm ist es zwar nicht, aber noch immer sind Lebensgefährten, und zwar sowohl gleichgeschlechtliche als auch heterosexuelle, nicht berechtigt, in den Mietvertrag des Partners/der Partnerin einzutreten, wenn diese/r aus der von ihm/ihr ursprünglich allein angemieteten Wohnung, die aber zuletzt der Lebensmittelpunkt des Paares war, auszieht (etwa weil die Beziehung zerbricht und jener Partner, bei dem die Kinder bleiben auch in der bisherigen gemeinsamen Wohnung bleiben soll). Lebensgefährten sind nach jetziger Rechtslage nur im Todesfall des Mieters/der Mieterin eintrittsberechtigt.

Es wird immer wieder deutlich, dass im Mietrecht, aber auch in vielen anderen rechtlichen Bereichen dringender Änderungsbedarf besteht und die Gesetze schleunigst an die geänderten Lebensumstände der Menschen angepasst werden müssen. Wir haben bereits mehrere Stellungnahme in diesem Sinn an das Justizministerium übermittelt.


Parlamentarische Stellungnahme des Mieterschutzverbandes

.

Gemeinsam sind wir stark

Sie interessieren sich für eine Mitgliedschaft?
Schicken Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Namen und Ihrer Adresse und wir schicken Ihnen die not­wendigen Unterlagen!
Oder laden Sie die Bei­tritts­er­klärung samt Informations­blatt gleich hier herunter.

Dauerbrenner


...Mieterschutz auf Facebook:

Aktuelles

Erhöhung der Richtwerte!
Wieder einmal Vermögensumverteilung nach oben: Mit April 2012 werden die Richtwerte in Österreich erhöht. Der neue Richtwert für Wien beträgt 5,16 Euro/m² (bisher 4,91 Euro/m²).

Starker Anstieg der Delogierungen

Allein in Wien wurden im Jahr 2011 gerichtlich rund 7.400 (!) Räumungsexekutionen bewilligt. Ein Zuwachs von mehr als 3% zum Vorjahr. Hinzu kommt eine wesentlich größere Anzahl von "freiwilligen" Auszügen, zB.: aufgrund des Auslaufens eines Mietvertrages. Ganz Wien übersiedelt gewissermaßen alle paar Jahre neu.

Internetbetrug nimmt zu

Wohnungsangebote auf Onlineplattformen die eine Vorausüberweisung ins Ausland vorsehen,sind unseriös.

OGH - Neue Klauselentscheidung

In einer aktuellen Entscheidung bestätigt der OGH das "Abnützungsrecht" des Mieters.

 

Twittern Sie mit unsBesuchen Sie uns auf Twitter

Immer daran denken!

Artikel 25 UN-Menschenrechtskonvention:
Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen.

Mitgliederservice

Sie sind Mitglied und benötigen Auskünfte?
Gerne bearbeiten wir Ihre E-Mail-Anfragen.