Derzeitige Provisionsgrenzen bei der Vermietung von Wohnungen und Geschäftslokalen, gültig ab 1.9.2010.
1) Vermittlung von Wohnungen
| Unbefristeter Vertrag | 2 Gesamtmieten |
| Befristung mehr als 3 Jahre | 2 Gesamtmieten |
| Befristung bis zu 3 Jahren | 1 Gesamtmiete |
| Verlängerung eines befristeten Vertrags | Ergänzung entsprechend der Gesamtdauer, begrenzt mit höchstens ½ Gesamtmiete |
| Umwandlung in unbefristeten Vertrag | Ergänzung auf den Betrag der einem unbefristeten Mietvertrag entspricht, höchstens ½ Monatsmiete |
Die Gesamtmieten in der rechten Spalte verstehen sich inklusive
Betriebskosten und Nebenkosten, jedoch ohne Umsatzsteuer (bei Mietwohnungen meistens
10%). Der Makler/die Maklerin kann jedoch beim Gesamtbetrag die (Makler-)Umsatzsteuer (20%) auf den Mieter/die Mieterin überwälzen. Bei Wohnungen die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, sind allfällige Haus-Zentralheizungskosten nicht in die
Gesamtmiete einzurechnen.
Das haben wohl die meisten schon erlebt: Nach mehr oder weniger langer Wohnungssuche scheint ein konkretes Mietobjekt endlich passend zu sein. Sie teilen dies dem Makler mit und dieser „reserviert“ Ihnen die Wohnung, wenn Sie ein (zumeist vorgefertigtes) Mietanbot unterschreiben.
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Einseitige Bindung
Der Haken an der Angelegenheit: Juristisch betrachtet handelt es sich dabei gar nicht um eine Wohnungsreservierung, sondern um ein einseitiges Versprechen Ihrerseits, dass
Sie die Wohnung mit Sicherheit anmieten werden – falls der Hauseigentümer Ihr Angebot annimmt.
Unfair sind die in der Praxis üblichen Mietanbote deswegen, weil sie nicht chancengleich sind. Der einzige, der sich verpflichtet, sind Sie selbst als Mietinteressent.
Der potentielle Vermieter muss Ihr Angebot nicht annehmen und kann sich ohne Begründung einen anderene Mieter suchen. (In diesem Fall wird natürlich keine Provision fällig.)
Rücktritt?
Problematisch wird die Angelegenheit vor allem dann, wenn MieterInnen selbst vom Anbot zurücktreten wollen, zB. weil sie doch noch von anderer Stelle ein besseres Wohnungsangebot erhalten haben oder sich die Lebensplanung (Jobangebote etc.) verändert hat.
Für den Fall, dass Sie von Ihrem Mietanbot zurücktreten wollen (falls dies überhaupt möglich ist), werden Sie im Normalfall mit der Provisionsforderung des Maklers konfrontiert werden.
Eine Ausnahme besteht nur dahingehend, falls Sie das Mietanbot für eine Wohnung am Tag der Erstbesichtigung unterschrieben haben. Dann besteht in der Regel eine Rücktrittsmöglichkeit für eine Woche.
In der Praxis werden in Mietanboten viel zu wenig Dinge, die für MieterInnen bedeutsam sind festgehalten. Häufig erhält man zB. bei befristeten Mietverträgen vom Makler die Auskunft, eine Verlängerung nach Ablauf der Befristung sei überhaupt kein Problem, ein Keller gehört zur Wohnung, die Betriebskosten verändern sich nicht usw. Von solchen mündlichen Zusagen findet sich dann häufig im konkreten Mietvertrag nicht mehr viel.
Bedenken Sie daher, dass je weniger Sie im Mietanbot festhalten, desto weitreichender Ihre Verpflichtung wird. Wenn im Mietvertrag nur festgehalten ist, dass Sie die Wohnung zu einem Preis XY mieten werden, sind Sie dem Makler schon ziemlich ausgeliefert.
Unser Tipp: Halten Sie ALLES im Mietanbot schriftlich fest, was Ihnen wichtig ist (häufig: Kellerabteil, Hofbenützung, Heizungsart, Umbauwünsche, Tierhaltung etc). Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Versprechungen.
Falls der spätere Mietvertragsentwurf wesentlich von den festgehaltenen Kriterien des Mietanbots abweicht, sind die Ausstiegsmöglichkeiten für Sie viel leichter.
Uns ist bewusst, dass die prekäre Situation, in der Wohnungssuchende oft stecken, den Verhandlungsspielraum sehr einengen können. Wenn man vielleicht zehn andere Wohnungssuchende als „Konkurrenten“ im Rücken hat, kann ein Wort zuviel auch schon mal bedeuten, dass der Makler nach der Devise „Der nächste bitte!“ sich mit Ihnen gar nicht mehr befasst. Hier gilt es, das richtige Mittelmaß zu finden. Unsere Erfahrung zeigt, dass das Bauchgefühl von MieterInnen, oft sehr zutreffend ist. Oder in anderen Worten, wenn Sie ein schlechtes Gefühl bei der Sache haben, dann wechseln Sie das Büro, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.
Der Gesetzgeber ist gefordert
Mit Sicherheit wird der Gesetzgeber die in der Praxis benachteiligenden Mietanbote einer strengeren Regelung unterziehen müssen. Der Mieterschutzverband fordert dies seit geraumer Zeit. Makler argumentieren oft, dass das Mietanbot die einzige Möglichkeit ist, dem Makler seinen Provisionsanspruch zu sichern. Das ist aber nicht richtig. Makler könnten genausogut abgesichert werden, in dem sie sich bestätigen lassen, dass für den Fall eines tatsächlich zustandegekommenen Mietvertrages die Provision zu leisten ist. Es ist nicht einzusehen, dass ein Mieter sich einseitig verpflichtet, während der Vermieter alle Zeit der Welt hat, darüber nachzudenken, ob Sie ihm jetzt genehm sind oder nicht.
Verhandlungen auf Augenhöhe
Bedenken Sie, auch wenn es oft anders empfunden wird: Eine Wohnung zu vermieten, ist kein Gnadenakt des Vermieters. Im Grunde genommen ist die umgekehrte Betrachtungsweise oft viel mehr angebracht: Vermieter leben mindestens genauso von Ihnen, wie Sie von ihm. Oder drastischer formuliert: Sie sind es, der dem Vermieter dessen Einkünfte sichert.
In diesem Sinne ist es wohl nicht zu viel verlangt, dass Verhandlungen über eine Mietwohnung partnerschaftlich und auf Augenhöhe geschehen sollen.
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Spät, aber doch: Das Wirtschaftsministerium hat eine Novellierung der Immobilienmaklerordnung verlautbart.
Demnach wird ab 1. September 2010 die mit MieterInnen zu vereinbarende Provisionshöchstgrenze bei Wohnungsmieten und Einfamilienhäusern zwei Bruttomonatsmieten nicht überschreiten dürfen. Bei befristeten Mietverträgen, deren Laufzeit vier Jahre nicht übersteigt, soll als Höchstgrenze nur mehr eine Monatsmiete gelten. Bei Verlängerung von Mietverträgen darf unter bestimmten Voraussetzungen maximal eine halbe Monatsmiete als Provision verlangt werden
Tritt der Hausverwalter der Liegenschaft als Makler auf, soll als neue Höchstgrenze die Hälfte der oben genannten Beträge gelten.
In Hinkunft müssen Makler in Inseraten, falls keine Pauschalmieten vereinbart werden, die Höhe der Betriebskosten und des Hauptmietzinses angeben.
Damit wird eine längst überfällige Regelung finalisiert. Bereits 2008 war vom damaligen Wirtschaftsministerium ein nur halbherziger Verordnungsentwurf erstellt worden, der einen Großteil der Wohnungen (Errichtung nach 1953) gar nicht betroffen hätte.
Die nun geplante Neuregelung beseitigt diese Schwächen.
Damit sind aber längst nicht alle Probleme rund um die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen beseitigt.
Abgesehen davon, dass eigentlich noch immer nicht nachvollziehbar ist, warum überhaupt MieterInnen (anstatt der Vermieterseite) Provisionen bezahlen sollen, ist das noch zu schaffende gesetzliche Verbot der sogenannten “Mietanbote” dringend erforderlich. Diese binden WohnunswerberInnen einseitig und verpflichten die WohnungswerberInnen im Rücktrittsfall zur Zahlung der Provision. Auch bei in Zukunft geminderten Provisionssätzen ist diese Art der Vertragsgestaltung benachteiligend und nicht zu rechtfertigen. Die bisherige Regelung, wonach man vom Anbot innerhalb von einer Woche zurücktreten könne, wenn dieses am Tag der Erstbesichtigung unterschrieben wurde, erwies sich als zahnlos, da die Unterschriftsformalität in der Praxis einfach auf den Nachfolgetag verlegt wurde.


