Da Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter gewissermaßen zum Alltagsgeschäft einer zivilisierten Gesellschaft gehören, existieren in vielen europäischen Ländern Behörden, die die Gerichte in Wohnstreitigkeiten entlasten und Mieterinnen und Mietern einen möglichst unkomplizierten Zugang zum Recht verschaffen sollen.
In Österreich sind dies die sogenannten Schlichtungsstellen, die in größeren Städten den Gerichten in vielen – wenn auch nicht in allen – wohnrechtlichen Belangen vorgelagert sind.
Ihre Entstehung verdankt die Schlichtungsstelle der großen Massenverelendung der Zeit zwischen 1900 und während des Ersten Weltkrieges.
Mit der ersten Mieterschutzverordnung im Jahre 1917 (RGBL 1917/34) wurden die Schlichtungsstellen, die bis heute unverzichtbares Element der Wohnstreitkultur in Österreich darstellen, ins Leben gerufen.
§ 12 der 1. Mieterschutzverordnung lautete:
Mietämter sind in Städten mit eigenem Statut und in Gemeinden, die bei der letzten Volkszählung mehr als 20.000 Einwohner hatten, zu errichten. In andern Gemeinden können auf Grund eines Beschlusses des Gemeindeausschusses Mietämter errichtet werden. Der Gemeindeausschuss (Stadtrat) kann die Errichtung mehrerer Mietämter beschließen und hat ihren ortlichen Wirkungsbereich zu bestimmen.
Die mit der Errichtung und der Tätigkeit der Mietämter verbundene Kosten trägt die Gemeinde.
Damit war der Grundstein gelegt, einer breiten Bevölkerungsschicht zumindest das Gefühl zu verleihen, sie würden bei grundsätzlich neutralen gesetzesgebundenen, aber ebenso sozial und juristisch versierten Behörden, ohne großes Kostenrisiko Unterstützung in ihren berechtigten Wohnanliegen finden.
Mit der Verabschiedung des Mietengesetzes im Jahr 1922 wurden die Mietämter in Mietkommissionen, die den Gerichten angegliedert wurden, umgestaltet. Diese Mietkommissionen setzten sich aus einem vorsitzendem Richter und einem Mieter- sowie einem Vermietervertreter zusammen. In größeren Städten konnten die Mietkommissionen nur angerufen werden, wenn zuvor eine in diesen Städten eingerichtete Schlichtungsstelle befasst wurde.
Eine Geschichte der Mieterschutzbestimmungen im Überblick:
Diese Darstellung umfasst eine Zusammenfassung von den aus Sicht des Mieterschutzverbandes größten Zäsuren im österreichischen Mietrecht
vor 1917: keine nennenswerten Mieterschutzbestimmungen,
ausschließliche Regelung von Miete und Pacht im ABGB
Das ABGB kannte erst ab der dritten Teilnovelle 1916 zwei zwingende Vorschriften im Bestandrecht (§ 1096 Abs 1 letzter Satz und § 1117 ABGB letzter Satz)
1917, 1918
Vier Mieterschutzverordnungen RGBl Nr 34/1917, RGBl 323/1917, RGBL Nr 21/1918, RGBL Nr 21/1918
Entgegen einer weitverbreitenden Ansicht beinhalten diese Verordnungen keine Bestimmungen zum „Friedenszins“, sondern beinhalten im wesentlichen (großteils befristete) Mieterhöhungsverbote. Man sollte sich immer vor Augen halten, dass der in der mietrechtlichen Diskussion immer wieder von ImmobilienvertreterInnen ins Spiel gebrachte “Friedenszins” oder “Friedenskronenzins” nichts mit der Notlage im 1. Weltkrieg zu tun hatte und erst 1922 als Berechnungsgrundlage (im Sinne einer 150 fachen Erhöhung des Mietniveaus von 1914) eingeführt wurde.
1922
Einführung des Mietengesetzes (MG), das erste Mieterschutzgesetz schlechthin.
Mietzinsbeschränkungen im Rahmen einer Vergleichsmiete zu den Gegebenheiten zum 1.8.1914 (Friedenszins), erstmals weitreichender gesetzlicher Kündigungsschutz (§ 22 MG), Einführung der Weitergabemöglichkeit der Mietwohnung im Angehörigenkreis, Möglichkeit der „Vererbung“ einer Mietwohnung (Eintritt von Todes wegen)
Zurückdrängung der Befristungsmöglichkeit des ABGB
1929
Bundesverfassungsnovelle, Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten gilt nicht für Mieterschutzangelegenheiten
Allein aus dieser Regelung wird klar, welche politische Bedeutung der Mieterschutzgedanke hatte
1938
Angleichung des österreichischen Mietrechts an das im deutschen Reich geltende System staatlicher Preisbildung und Preisüberwachung.
1939
Eines der traurigsten Kapitel der Mietgesetzgebung:
Beseitigung des Kündigungsschutzes jüdischer Mieter gegenüber „arischen“ Vermietern. Obwohl die Beseitigung des Kündigungsschutzes keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Kündigung jüdischer Mieter begründete, kam es zwischen März 1938 und Mai 1939 zu rund 44.000 “Arisierungen” von Mietverhältnissen.
1940
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Erste gesetzliche Regelung hinsichtlich genossenschaftlicher Nutzungsverträge.
1946
Novellierung des Mietengesetzes. Ermöglichung eines Neuvermietungszuschlags, mit Ausnahme jener Mieter, die ihre Wohnräume durch Krieg, rassische oder politische Gründe verloren hatten.
1948
Wohnhauswiederaufbaugesetz: Mit „Fondsmitteln“ wieder errichtete (kriegszerstörte) Objekte wurden den Bestimmungen des Mietengesetzes unterworfen, bzw. der Mietzinsberechnung des Wohnhauswiederaufbaugesetzes.
Achtung: in der Folge wurden zum Wohnhauswiederaufbaugesetz drei Novellen (Grundfassung 1948, Novellen: 1950, 1954, 1967) erlassen, die hinsichtlich der Anwendbarkeit sehr unterschiedlich waren. Dies Novellen können für die Mietzinsbildung der Gegenwart von Bedeutung sein.
1949 (Gründungsjahr des Mieterschutzverbandes!)
Preisregelungsgesetz: Das sich die Zinsbestimmungen des Mietengesetzes im wesentlichen auf „Altbauten“ bezogen, waren Zinsschutzbestimmungen für Objekte notwendig, die nicht dem MG unterlagen
1954
Zinsstoppgesetz – ein als Provisorium gedachtes Preisregelungsgesetz, das aufgrund einer kurz zuvor ergangenen Entscheidung des VfGH notwendig wurde. Der VfGH hatte zuvor eine “Verordnung des Reichsstatthalters vom 9. März 1939″ aufgehoben, die Richtlinien für die Preisbildung festgesetzt hatte. Dieses ursprünglich nur als Übergangsregelung gedachte Gesetz blieb nach diversen Adaptierungen bis 31.12.1981 in Kraft.
1968
Inkrafttreten einer Novelle des Mietengesetzes (Mietrechtsänderungsgesetz 1967).
Hinsichtlich des Mietzinses erfolgte für Neuvermietungen eine weitgehende Deregulierung im Sinne einer Erweiterung der Möglichkeiten für freie Mietzinsvereinbarungen für Mietverträge, die ab 1968 geschlossen wurden. Dies stellte für Neuvermietungen die Defacto-Abschaffung des “Friedenszinses” dar.
1974
Novelle des Mietengesetzes. Wieder stärkere Regulierung der Mieten bei Substandardwohnungen im Sinne des Stadterneurungsgesetzes (kein Wasser oder kein WC im Wohnungsverband)
1979
WGG 1979: Weitgehende rechtliche Angleichung des genossenschaftlichen Nutzungsvertrages an private Mietverträge.
1979
Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes mit (wie sich erst 25 Jahre später herausstellte) weitreichenden Konsequenzen für die mietrechtliche Rechtsprechung (Klauselentscheidungen).
1982
Einführung des Mietrechtsgesetzes (MRG). Übernahme zahlreicher Kündigungsschutzbestimmungen des Mietengesetzes. Mietzinsobergrenzen anhand kategorisierter (A,B,C,D) Wohnungen, Einführung von Erhaltungsbeiträgen (für Wohnungen, für die noch die günstigen Friedenszinsbestimmungen des MG galten)
Einführung eines weitreichenden Ablöseverbots (§ 27 MRG)
1994
Novelle des MRG (3.WÄG): Bei Neuvermietung anstatt des Kategoriemietzinssystems, ab nun das sogenannte Richtwertsystem
Literaturtipps:
Langer, Hans / Mietzinsregelungen 1917-1994
Verlag : Verlag Österreich. ISBN : 978-3-7046-0742-3.
“Arisierung” und Rückstellung von Wohnungen in Wien
Georg Graf, Brigitte Bailer-Galanda, Eva Blimlinger, Susanne Kowarc (Beiträge)
2004. ISBN 978-3-486-56776-2
Michael Stampfer „ Die Anfänge des Mieterschutzes in Österreich“ Verlag : MANZ’sche Wien. ISBN : 978-3-214-13198-2
