Damit befassen wir uns am häufigsten:

Mietzinsüberprüfung im Altbau
Überprüfung der Betriebskosten in Altbauten und Genossenschaften
Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten in Altbauten (z.B.: Außenfenster, Eingangstüre)
Mietvertragsprüfungen
Verteilung der Betriebskosten
Ersatz von Schäden im Zusammenhang mit zu duldenden Sanierungsarbeiten
Legung von Betriebskosten- und Hauptmietzinsabrechnungen
Kautionen
Überprüfung von Indexanhebungen
Beratung zu Eintrittsrechten von Kindern, Ehegatten etc.
Rückforderung von ungesetzlichen Ablösen


Die wohnrechtliche Situation ist in den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich. Aus diesem Grund konzentriert sich der Mieterschutzverband in Wien auf die oben genannten Schwerpunkte (obwohl unsere Mitglieder selbstverständlich auch in anderen Wohnbelangen beraten werden).

Unser Tipp:
Bei einer Vielzahl bzw. dem Großteil der uns zur Überprüfung überlassenen Mietverträge überschreitet der vereinbarte Hauptmietzins die gesetzlichen Höchstgrenzen.

Diese Vereinbarungen können, sofern der Mietgegenstand in einem Haus ist, das vor 1953 errichtet wurde und der Vertragsabschluss noch nicht länger als drei Jahre zurückliegt, bestritten werden. In vielen Fällen wird dadurch eine Herabsetzung des Mietzinses bewirkt. (Bei befristeten Mietverträgen kann der Mietzins auch noch nach drei Jahren bestritten werden, wenn die Befristung noch aufrecht ist bzw. die Auflösung des Mietverhältnisses noch nicht länger als 6 Monate zurückliegt.)

Gemeinsam sind wir stark

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Aktuelles

Starker Anstieg der Delogierungen

Allein in Wien wurden im Jahr 2011 gerichtlich rund 7.400 (!) Räumungsexekutionen bewilligt. Ein Zuwachs von mehr als 3% zum Vorjahr. Hinzu kommt eine wesentlich größere Anzahl von "freiwilligen" Auszügen, zB.: aufgrund des Auslaufens eines Mietvertrages. Ganz Wien übersiedelt gewissermaßen alle paar Jahre neu.

Internetbetrug nimmt zu

Wohnungsangebote auf Onlineplattformen die eine Vorausüberweisung ins Ausland vorsehen,sind unseriös.

OGH - Neue Klauselentscheidung

In einer aktuellen Entscheidung bestätigt der OGH das "Abnützungsrecht" des Mieters.

 

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Immer daran denken!

Artikel 25 UN-Menschenrechtskonvention:
Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen.

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