Sie wollen dem Mieterschutzverband als Mitglied beitreten?
Sie können die Mitgliedschaft

  • bei uns im Büro abschließen oder
  • Sie schicken uns eine E-Mail mit Ihrem Namen und Ihrer Adresse und wir schicken Ihnen die Unterlagen oder
  • Sie laden die Beitrittserklärung samt Informationsblatt hier herunter.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt der Landesvorstand in Absprache mit dem Bundesvorstand jährlich fest.

Unsere Mitgliedstarife für 2012:

  • ordentliche Mitgliedschaft:Beitrittsgebühr € 55,00 + Jahresbeitrag € 88,70
  • Vorläufige Mitgliedschaft: 55 Euro

Die ordentliche Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich möglich. Als ordentliches Mitglied beraten wir Sie gerne telefonisch, per Email oder in persönlichen Besprechungen in unseren Büros.

Falls Sie zunächst eine vorläufige Mitgliedschaft abschließen, erlischt diese automatisch nach 2 Monaten, soferne nicht vorher eine Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft erfolgt. Als vorläufiges Mitglied können Sie unsere Beratung während der Sprechstunden gegen vorherige Terminabsprache in Anspruch nehmen.
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Unser Service für ordentliche Mitglieder beinhaltet außerdem:

Bei Problemen mit Ihrem Vermieter können wir in vielen Fällen bereits im Schriftwechsel mit der Gegenseite eine Lösung herbeiführen.

Viele Vermieter und Hausverwalter sind bereits seit Jahren oder Jahrzehnten tätig. Häufig können wir auf lange Erfahrungswerte mit Ihrem konkreten Vermieter oder Ihrem Wohnhaus zurückgreifen.

Falls eine Vertretung vor der Schlichtungsstelle und den Gerichten im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (§37 MRG) zweckmäßig erscheint, werden Sie von unseren MitarbeiterInnen, die alle absolvierte JuristInnen sind, gegen Ersatz der Barauslagen (Porto, Kopien, Grundbuchauszüge etc) vertreten.

Zu den in § 37 MRG (in erster Linie auf Altbauten, öffentlich geförderte Neubauten und Genossenschaftswohnungen anwendbar) aufgezählten Verfahren zählen insbesondere nachstehende Verfahren:

Überprüfung des gesetzlichen Hauptmietzinses
Überprüfung der Betriebskosten
Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten
Rückforderung von ungesetzlichen Ablösen
Anerkennung als Hauptmieter
Verteilung der Betriebskosten und besonderen Aufwendungen
Ersatz von Schäden im Zusammenhang mit zu duldenden Sanierungsarbeiten
Legung von Betriebskosten- und Hauptmietzinsabrechnungen
angemessener Untermietzins
Kautionen (auch für Neubauten)

Wir müssen uns jedoch – auch in Ihrem Interesse – vorbehalten, die Vertretung in aussichtslosen Verfahren abzulehnen.

Hausvertrauensleute und Mieter in größeren Wohnhausanlagen erwerben durch die Mitgliedschaft das Recht einer juristischen Beratung, der Prüfung einer sinnvollen Vorgangsweise bei bestimmten Problemen, sowie eine allgemeine Hilfestellung. Nicht beinhaltet sind in dieser Mitgliedschaft die Antragstellung und Vertretung vor Schlichtungsstellen und Gerichten.

Mitglied kann jede Person werden, die in einem Miet-, Pacht- oder Untermietverhältnis als Bestandnehmerln steht oder ein solches Bestandverhältnis anstrebt. WohnungseigentümerInnen auch, sofern die Eigentumswohnung selbst oder von Angehörigen benutzt wird.

Gemeinsam sind wir stark

Sie interessieren sich für eine Mitgliedschaft?
Schicken Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Namen und Ihrer Adresse und wir schicken Ihnen die not­wendigen Unterlagen!
Oder laden Sie die Bei­tritts­er­klärung samt Informations­blatt gleich hier herunter.

Dauerbrenner


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Aktuelles

Starker Anstieg der Delogierungen

Allein in Wien wurden im Jahr 2011 gerichtlich rund 7.400 (!) Räumungsexekutionen bewilligt. Ein Zuwachs von mehr als 3% zum Vorjahr. Hinzu kommt eine wesentlich größere Anzahl von "freiwilligen" Auszügen, zB.: aufgrund des Auslaufens eines Mietvertrages. Ganz Wien übersiedelt gewissermaßen alle paar Jahre neu.

Internetbetrug nimmt zu

Wohnungsangebote auf Onlineplattformen die eine Vorausüberweisung ins Ausland vorsehen,sind unseriös.

OGH - Neue Klauselentscheidung

In einer aktuellen Entscheidung bestätigt der OGH das "Abnützungsrecht" des Mieters.

 

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Immer daran denken!

Artikel 25 UN-Menschenrechtskonvention:
Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen.

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