Die Belege müssen nicht angeschlossen sein, jedoch muß den MieterInnen auf deren Wunsch Einsicht gewährt werden. Es müssen auf Verlangen auch Kopien
ausgehändigt werden, für die allerdings auch Kostenersatz verlangt werden kann.

Betriebskostenvorlage im Haus
§ 21 MRG: “Die Abrechnung ist an geeigneter Stelle im Haus aufzulegen.” Illustration©billythekid

Wir wollen Ihnen einen kurzen Überblick darüber geben, was verrechnet werden darf und welche Punkte oft zu Unrecht in die Betriebskostenabrechnung des Hauses aufgenommen werden

Als Betriebskosten dürfen
verrechnet werden:
Als Betriebskosten dürfen
nicht verrechnet werden:
  • Wassergebühren und Kosten der Wassermesserkontrolle
  • Rauchfangkehrerkosten (vierteljährliche Kehrkosten, nicht jedoch Kaminschleifen)
  • Kosten der Unratentfernung
  • Kosten für Schädlingsbekämpfung
  • Stromkosten (für die Beleuchtung des Stiegenhaus, Glühbirnen, Sicherungen, keine Reparaturen!)
  • Versicherungsprämien (Pflichtversicherungen)
  • Grundsteuer
  • Verwaltungshonorar: Euro 3,08/m² Nutzfläche
  • Hausreinigungskosten
  • Kosten der Gemeinschaftsanlagen (Aufzug, Kinderspielplatz und sonstige von allen Mietern zu nutzende Einrichtungen)
  • Reparaturen von Rauchfängen, Leitungen, Aufzügen
  • Installation und Reparatur einer Gegensprechanlage
  • Versicherungsprämien, wenn Zusatzversicherungen ohne Zustimmung der Mietermehrheit abgeschlossen wurden oder überhaupt die Höhe nicht angemessen ist
  • Manipulationsgebühren, Portokosten, Inkassokosten, Buchungsgebühren,
  • Rechtsanwaltskosten
  • Oft besteht ein Buchungsposten in der Abrechnung nur in dem Vermerk “Sonstiges”. Derartige Angaben sind verdächtig und deuten darauf hin, daß hier Kosten untergebracht worden sein könnten, die nicht zulässig sind.

Zur Frage, was alles als Betriebskosten verrechnet werden darf und was nicht, und was in welcher Höhe, gibt es eine Unmenge an Rechtsprechung. Diese unterliegt zum Teil einem stetigen Wandel. Die obige Darstellung bietet nur ein grobes Raster. Zu jedem der angeführten Punkte gibt es zahlreiche Einzelfallentscheidungen. Kontaktieren Sie uns bei Zweifeln über Ihre Abrechnung.

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