Zunehmend mehr Mieterinnen und Mieter gelangen mit der Bezahlung des Mietzinses an ihre wirtschaftlichen Grenzen.
Die Mietpreisentwicklung spricht eine deutliche Sprache: Im Vergleich zu den sonstigen Verteuerungen des täglichen Lebens sind die Wohnkosten im letzten Jahrzehnt unverhältnismäßig gestiegen. Das muss man nicht hilflos zur Kenntnis nehmen. Vielen Mieterinnen und Mietern ist nicht bewusst, dass die vereinbarte Miete gesetzlichen Höchstgrenzen unterliegt. Werden diese überschritten, kann die Miete für die Zukunft und auch rückwirkend angepasst werden.
Zulässige Miethöhe überschritten? Miete herabsetzen.
Eine Überprüfung, ob die Miete im Sinne des Mietrechtsgesetzes korrekt vereinbart wurde, ist empfehlenswert und oft erfolgreich.
Wohnungen, die in Häusern gelegen sind, die vor 1953 errichtet wurden, unterliegen den Mietzinsobergrenzen des Mietrechtsgesetzes. Ein umfangreiches und (leider auch kompliziertes) Regelwerk, bei dem Wohnungskategorie, Wohnungsgröße, Lage, Art und Ausstattung der Wohnung und zahlreiche andere Berechnungsfaktoren zu berücksichtigen sind, regelt den gesetzlich zulässigen Mietzins. Für zeitlich befristete Mietverhältnisse ist der gesetzliche Mietzins aufgrund des vorzunehmenden Befristungsabschlag noch strenger regelmentiert.
Überschreitet der vertraglich vereinbarte Hauptmietzins diese Mietzinsobergrenzen, kann die Mietvereinbarung bei unbefristeten Verträgen innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss (bei befristeten Verträgen auch länger) in einem Mietzinsverfahren überprüft werden und eine Mietanpassung – auch rückwirkend - begehrt werden.
In letzter Zeit zunehmend, ist auch die überhöhte Vermietung im geförderten Neubau. Wohnungen, die mit Förderungsmitteln des Wiener Wohnbauförderungsgesetzes errichtet wurden, unterliegen zumindest zum Teil (je nach anzuwendender Gesetzesnovelle) strengen Mietzinsobegrenzen.
Aufgrund der in Wien üblichen Praxis, dass die überwiegende Anzahl der Mietverträge überhöhte Mietzinsvereinbarungen enthalten, zählen Herabsetzungsverfahren zu einem wesentlichen Betätigungsfeld der Juristinnen und Juristen des Mieterschutzverbandes in Wien. Wenn Sie Zweifel über die Angemessenheit oder Zulässigkeit Ihrer vereinbarten Miete haben, kontaktieren Sie uns! Wir prüfen Ihre Miete gerne vorab in einem persönlichen Gespräch.
Mietzinsbeihilfe, Wohnbeihilfe, Sozialhilfe
Sollte die Miethöhe korrekt vereinbart sein, besteht die Möglichkeit bei der Stadt Wien um Wohnbeihilfe anzusuchen. Wurde diese früher nur in geförderten Wohnbauanlagen (Gemeindebauten, Sanierungshäusern etc) gewährt, besteht nun bereits seit einigen Jahren prinzipiell für Mieter aller Wohnungen in Wien die Möglichkeit einer Wohnbeihilfe.
Bei einem Antrag auf Wohnbeihilfe werden die Einkommen der in der Wohnung gemeldeten Personen zusammengerechnet und der Mietzinsbelastung gegenübergestellt. Weiters wird berücksichtigt, ob die Wohnungsgröße der Anzahl der Bewohner entspricht. Ist die Wohnung unangemessn groß, wird die Beihilfe entsprechend gekürzt.
Nachteil des Wohnbeihilfensystems ist, dass die Beihilfe nur dann gewährt wird, wenn das Familieneinkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet (abhängig von der Anzahl der Mitbewohner und der Wohnungsgröße). Liegt man auch nur ein paar Euro über dem “erlaubten” Jahreseinkommen, wird die Wohnbeihilfe überhaupt nicht mehr gewährt – egal wie hoch die Mietbelastung auch ist. Bei einem Ein-Personen-Haushalt liegt die Jahreseinkommensgrenze beispielsweise bei 13.866 Euro. Liegt man darüber, geht man in der Regel leer aus. Dann heißt oft: “Zuviel für die Wohnbeihilfenberechnung – dennoch zu wenig zum Leben” – leider kein Einzelfall.
Dennoch raten wir, wenn Sie leicht über diesen Einkommensbereichen liegen, dass Sie sich sicherheitshalber bei der Wohnbeihilfenstelle der Stadt Wien, 1190 Wien Heiligenstädterstraße 31, über die konkrete Berechnung erkundigen und dass Sie im Zweifel einen Antrag über den mit Bescheid entschieden werden muss, stellen. Insbesondere die Frage, was überhaupt zum Einkommen gezählt wird (zB.: Alimente zählen als Einkünfte, Familienbeihilfen nicht usw.) ist komplex.
Neben der Wohnbeihilfe sind auch diverse andere Beihilfensysteme möglich. In bestimmten Fällen ist auch Sozialhilfe durch die MA 40 denkbar, die auch einmalige Anschaffungen für die Wohnung finanzieren kann, oder spezielle Beihilfen für alte Menschen.
Zunehmend in den Hintergrund tritt die Mietzinsbeihilfe des Finanzamts (für erhöhte Sanierungsmieten und eingehobene Erhaltungsbeiträge). Da die ohnedies niedrigen Einkommensgrenzen (7.267 Euro=100.000 alte ATS) seit mehr als zehn Jahren nicht angepasst wurden, können immer weniger Menschen eine allfällige Beihilfe durch das Finanzamt beanspruchen.
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