Seit 1.4.2009  sind Vermieter verpflichtet, übergebene Kautionen auf einem Sparbuch mit branchenüblichen Zinsen zu veranlagen und den Mieter darüber auf Verlangen zu informieren.
Eine Veranlagung auf ähnliche Finanzprodukten ist zulässig, wenn eine gleich gute Verzinsung und Sicherheit gegeben ist und eine Absonderung im Konkursfall möglich ist.

Für Mietverträge, die vor dem 1.4.2009 abgeschlossen wurden, hat der Vermieter die Veranlagung der Kaution bis spätestens 30.9.2009 nachzuholen.

Nach Ende des Mietvertrages hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen werden.

Streitigkeiten aus Kautionen nach dem Ende des Mietverhältnisses sind ab 1.4.2009 im wohnrechtlichen “Außerstreitverfahren” durchzusetzen. In Wien sind entsprechende Anträge  bei der Schlichtungsstelle des Magistrats einzubringen. Aufgrund der Komplexität diesbezüglicher Verfahren ist die rechtsfreundliche Vertretung durch Mietrechtsspezialisten zu empfehlen.

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