Thermen-Hickhack

OGHKaum ein mietrechtliches Thema hat  Mieter, Vermieter, Gerichte und Rechtslehre in den letzten Jahren dermaßen entzweit, wie die Frage nach der Reparaturpflicht kaputt geworderner Ausstattungsgegenstände. Insbesondere aufgrund der Störanfälligkeit und des hohen Preises von Wohnungsheizthermen, ist diese Frage von großer wirtschaftlicher und praktischer Bedeutung.

Nach ursprünglich tendenziell ermutigenden Urteilen zweier OGH-Senate in den Jahren 2006 und 2007, in denen festgestellt wurde, dass gewerbsmäßige Vermieter Reparaturpflichten nicht einfach unbestimmt auf Mieter überwälzen  dürfen, entbrannte unter (vorwiegend parteipolitisch zuordenbaren) Wohnrechtsjuristen ein Richtungsstreit über die Frage, wer nun tatsächlich in einer Wohnung zur Reparatur von Ausstattungsmerkmalen verantwortlich ist.

Um es kurz zu machen: Seit dem Frühjahr 2009 gab es für Mieterinnen und Mieter einige sehr bittere Pillen zu schlucken. Denn seither entschied der OGH in mehreren Urteilen, dass zumindest in mietzinsgeschützten Altbauten und Genossenschaftsbauten der Vermieter im Allgemeinen nicht zur Reparatur einer schadhaft gewordenen Therme (wenn diese ursprünglich funktionstüchtig war) herangezogen werden kann.

Wenig später ein kleiner Lichtblick: Im September 2009 erfolgte durch den OGH die Klarstellung, dass mit der Bezahlung des Mietzinses auch die Abnützung des Mietgegenstands abgegolten werde. Dies zumindest bei Mietverhältnissen, die dem Mietrechtsgesetz zur Gänze unterliegen. Dies bedeutet, dass auch der Vermieter den Mieter nicht zur Reparatur von abgenutztem Inventar heranziehen kann, sofern der Mietgegenstand vom Mieter pfleglich behandelt wurde. Dies hat insbesondere für die Rückzahlungspflicht von Kautionen eine große praktische Bedeutung.

Anhang:
Literatur: Gesetzwidrige Vertragsbestimmungen in Wohnungsmietverträgen
Walter Rosifka Kammer f. Arbeiter u. Angestellte f. Wien (Taschenbuch – Februar 2004)

Geschäftszahlen der erwähnten Entscheidungen:
Klauselentscheidungen des OGH: 7 Ob 78/06f und 1 Ob 241/06g
Konkrete Thermenentscheidung: 5 Ob 17/09z (24.3.2009),
5Ob288/08a (14.4.2009), 9Ob57/08k (2.6.2009) 3 Ob 20/09a (19.5.2009)
Ausmalverpflichtung: 6Ob104/09a (18.9.2009)

Auch OGH-Urteile behandeln letztlich nur Einzelfälle und jeder Fall ist individuell zu beurteilen.
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