Betriebskosten
Jeweils bis 30. Juni haben VermieterInnen die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr an geeigneter Stelle im Haus ersichtlich zu machen. Die Belege müssen nicht angeschlossen sein, jedoch muss den MieterInnen auf deren Wunsch Einsicht gewährt werden. Es müssen auf Verlangen auch Kopien ausgehändigt werden, für die allerdings auch Kostenersatz verlangt werden kann. § 21 MRG: „Die …