Miete zu hoch? – Miete senken

Immer mehr Mieterinnen und Mieter kämpfen mit ihren Mietkosten.
Kein Wunder! In den letzten Jahren sind die Mieten österreichweit den durchschnittlichen Lohnerhöhungen geradezu davongallopiert. Gegen eine hohe Miete kann man sich aber oft auch zur Wehr setzen!

In Altbauten (und geförderten Neubauten) unterliegt die vereinbarte Miete gesetzlichen Höchstgrenzen. Werden diese überschritten, kann die Miete für die Zukunft, und auch rückwirkend, herabgesetzt werden. Das geht auch provisionsfrei und ohne Erfolgsabzüge.

Zulässige Miethöhe überschritten? Miete herabsetzen!

Wohnungen in Altbauten, (Häuser die vor 1953 errichtet wurden; bei Eigentumswohnungen vor 1945), unterliegen den Mietzinsgrenzen des Mietrechtsgesetzes. Ein umfangreiches (und leider auch kompliziertes) Regelwerk, bei dem Wohnungskategorie, Wohnungsgröße, Lage, Art und Ausstattung der Wohnung und andere Berechnungsfaktoren einfließen, bestimmt den gesetzlich zulässigen Mietzins. Für zeitlich befristete Mietverhältnisse ist der gesetzliche Mietzins aufgrund des vorzunehmenden Befristungsabschlag noch strenger geregelt.

Überschreitet der vertraglich vereinbarte Hauptmietzins die Mietzinsobergrenzen des Mietrechtsgesetzes, kann die Mietvereinbarung bei unbefristeten Verträgen innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss (bei befristeten Verträgen auch länger) in einem Mietzinsverfahren überprüft werden und eine Mietanpassung – auch rückwirkend – begehrt werden.

Abzugsfrei! Da in Wien ein sehr hoher Anteil der Mietverträge überhöhte Mietzinsvereinbarungen enthält, zählen Herabsetzungsverfahren zu einem wesentlichen Betätigungsfeld der Juristinnen und Juristen des Mieterschutzverbandes. Im Unterschied zu vielen anderen Organisationen ziehen wir uns keine Prozentsätze von erkämpften Beträgen ab. 

Bei Zweifeln über die Angemessenheit Ihrer vereinbarten Miete haben, kontaktieren Sie uns! Wir prüfen Ihre Miete gerne in einem persönlichen Gespräch.

In letzter Zeit beobachten wir auch die überhöhte Vermietung im geförderten Neubau. Wohnungen, die mit Förderungsmitteln des Wiener Wohnbauförderungsgesetzes errichtet wurden, unterliegen zumindest zum Teil (je nach anzuwendender Gesetzesnovelle) strengen Mietzinsobergrenzen.


Wohnbeihilfe, Sozialhilfe

Sollte die Miethöhe korrekt vereinbart sein, besteht auch die Möglichkeit bei der Stadt Wien um Wohnbeihilfe anzusuchen.

Bei einem Antrag auf Wohnbeihilfe werden die Einkommen der in der Wohnung gemeldeten Personen zusammengerechnet und der Mietzinsbelastung gegenübergestellt. Weiters wird berücksichtigt, ob die Wohnungsgröße der Anzahl der Bewohner entspricht. Ist die Wohnung zu groß, wird die Beihilfe entsprechend gekürzt.

Nachteil des Wohnbeihilfensystems ist, dass die Beihilfe nur dann gewährt wird, wenn das Haushaltseinkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet (abhängig von der Anzahl der Mitbewohner und der Wohnungsgröße). Liegt man auch nur ein paar Euro über dem „erlaubten“ Jahreseinkommen, wird die Wohnbeihilfe überhaupt nicht mehr gewährt – egal wie hoch die Mietbelastung auch ist. Liegt man darüber, geht man in der Regel leer aus. Dann heißt oft: „Zuviel für die Wohnbeihilfenberechnung – dennoch zu wenig zum Leben“ – leider kein Einzelfall.
Das Berechnungssystem ist unserer Ansicht nach nicht zielführend, jedoch hat der Mieterschutzverband als privater Verein keine Möglichkeit ein anderes Berechnungssystem zu erzwingen. Hier ist die Stadt Wien gefordert, ihr System zu überdenken.

Grundsätzlich raten wir, dass Sie sich bei Zweifeln sicherheitshalber bei der Wohnbeihilfenstelle der Stadt Wien, 1190 Wien Heiligenstädterstraße 31, über die konkrete Berechnung direkt erkundigen. Stellen Sie im Zweifel einen Antrag über den mit Bescheid entschieden werden muss. Insbesondere die Frage, was überhaupt zum Einkommen gezählt wird (zB.: Alimente zählen als Einkünfte, Familienbeihilfen nicht usw.) ist für Normalsterbliche schwer durchschaubar.

Neben der Wohnbeihilfe sind auch diverse andere Beihilfensysteme möglich. In bestimmten Fällen ist auch Sozialhilfe durch die MA 40 denkbar, die auch einmalige Anschaffungen für die Wohnung finanzieren kann, oder spezielle Beihilfen für alte Menschen.

Manches schafft man alleine, manches nicht.
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