Makler

so drückt es Maklerverbandspräsident Udo Weinberger der Zeitschrift News gegenüber aus. Angesichts der neuen Maklerverordnung, die regelt, dass Mieter durchschnittlich 1 Monatmiete weniger an Provision bezahlen müssen, denken die Makler offensichtlich daran, sich diesen Verdienstentgang von den Vermietern ausgleichen zu lassen. Ein logischer Schritt in die richtige Richtung, dass nämlich der, der den Makler beauftragt, auch die Provision bezahlen soll. Der Mieterschutzverband fordert daher schon seit längerem, dass die Provision von dem zu zahlen ist, der den Makler tatsächlich beauftragt. Und das ist nun einmal in den allermeisten Fällen der Vermieter und nicht der Mieter.

Mit unausgegorenen Vorschlägen versuchen Maklerverbände auf den Verordnungsentwurf zur Senkung der Immobilienmaklerhonorare zu antworten.

Einen Wechsel beim Maklerhonorar weg von einem Erfolgshonorar, das sich nur an der Höhe der Monatsmiete orientiert, hin zu einer Entlohnung, die der tatsächlichen Leistung entspricht, wird nun vom „Immobilienring“ gefordert. Da die derzeit zu bezahlende Provisionshöhe für den Makler oft nicht dem entspricht, was an Arbeitsleistung für den einzelnen Wohnungssuchenden dabei tatsächlich aufgewendet wird, klingt die Forderung zunächst recht sinnvoll.

Doch Vorsicht: der Immobilienring geht offensichtlich davon aus, dass nur die Wohnungsuchenden Provision bezahlen sollen und zwar für jede Besichtigung etc. Das würde in der Praxis bedeuten, dass bei einer Wohnungssuche unzählige Provisionszahlungen an unterschiedliche Makler anfallen. Sammelbesichtigungstermine wären demnach für einen Makler besonders lukrativ. Er müsste nur einmal die Eckdaten der Wohnung allen Anwesenden schildern und könnte schon von allen beim Verlassen der Wohnung seine Entlohnung absammeln.

Sehr fein. Solche Ideen sind daher nicht dazu angetan, die Höhe der Maklerprovisionen für Wohnungssuchende defacto zu senken, im Gegenteil. Der Mieterschutverband hat bereits früher vorgeschlagen, die Höhe der Provisionen am tatsächlichen Aufwand, den ein Makler gehabt hat, zu bemessen. Allerdings gehen wir davon aus, dass dies selbstverständlich nur im Fall einer erfolgreichen Vermittlung erfolgen soll. Warum sollte der Wohnungsuchende für einen nicht erfolgreich abgewickelten Auftrag zahlen? Dieser Versuch der Immobilenmakler, die Höhe ihres Honorars zu „retten“ zeigt einmal mehr, dass es völlig absurd ist, das Honorar von dem zu verlangen, der den Auftrag zur Vermittlung der Wohnung selbst gar nicht gegeben hat, sondern diese Kosten dem Wohnungsinteressenten aufzubürden. Tatsächlicher Auftraggeber des Maklers ist in der überwiegenden Mehrzahl der Vermieter, der einen Mieter für seine Wohnung sucht. Die merkwürdige Praxis, dass der Wohnungssuchende durch Unterfertigung eines Anbots (das natürlich vom Makler vorgefertigt ist) in die Rolle des Auftraggebers gedrängt wird, ist strikt abzulehnen.

Es wird Zeit, dass ein Umdenken erfolgt und der Vermieter als Auftraggeber auch das Honorar des von ihm beauftragten Makler zu bezahlen hat. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses kann dann gleich bei Auftragserteilung ein Honorar vereinbart werden, bei dem gewährleistet ist, dass dem Makler seine Tätigkeit adäquat abgegolten wird.

Neben Kaution, Finanzamtsgebühr, Übersiedlungskosten haben Mieter im Zuge des Mietvertragsabschlusses auch Provisionen zu bezahlen. Für diese Provisionen gibt es Obergrenzen.

Die Immobilienmaklerverordnung regelt Höchstbeträge für die Vermittlung von Mietwohnungen.

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Aktuelles

Erhöhung der Richtwerte!
Wieder einmal Vermögensumverteilung nach oben: Mit April 2012 werden die Richtwerte in Österreich erhöht. Der neue Richtwert für Wien beträgt 5,16 Euro/m² (bisher 4,91 Euro/m²).

Starker Anstieg der Delogierungen

Allein in Wien wurden im Jahr 2011 gerichtlich rund 7.400 (!) Räumungsexekutionen bewilligt. Ein Zuwachs von mehr als 3% zum Vorjahr. Hinzu kommt eine wesentlich größere Anzahl von "freiwilligen" Auszügen, zB.: aufgrund des Auslaufens eines Mietvertrages. Ganz Wien übersiedelt gewissermaßen alle paar Jahre neu.

Internetbetrug nimmt zu

Wohnungsangebote auf Onlineplattformen die eine Vorausüberweisung ins Ausland vorsehen,sind unseriös.

OGH - Neue Klauselentscheidung

In einer aktuellen Entscheidung bestätigt der OGH das "Abnützungsrecht" des Mieters.

 

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