Für Mietverträge in Altbauten, die dem Kategoriesystem unterliegen, werden die Mieten ab 1. September 2011 um 5,5% teurer werden.
Die Erhöhung betrifft in erster Linie Mieter und Mieterinnen in Altbauwohnungen deren Mietverträge vor 1994 abgeschlossen wurden (bei Substandardwohnungen auch danach). Auch die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, die von Genossenschaften eingehoben werden, können sich entsprechend erhöhen.
Im Folgenden finden Sie die neuen Beträge, je nach Kategorie.
KATEGORIESÄTZE je m² gem. § 15a MRG
Kategorie A 3,25 €
Kategorie B 2,44 €
Kategorie C 1,62 €
Kategorie D 0,81 €
Kategorie D brauchbar 1,62 €
Kategorie D unbrauchbar 0,81 €
Wertbeständigkeit des Mietzinses gem.§ 45 MRG
(bei vor dem 1. März 1994 abgeschlossenen Hauptmietverträgen)
Kategorie A 2,15 €
Kategorie B 1,62 €
Kategorie C 1,08 €
Kategorie D brauchbar 1,08 €
Kategorie D unbrauchbar 0,81 €
Achtung: Die Frage, ob Ihre Miete tatsächlich angehoben werden kann, hängt von einigen Faktoren ab, die in kurzer verständlicher Form allgemein, nicht beantwortet werden kann. Für Mietverträge, die nach 1994 abgeschlossen wurde, sollte eine Erhöhung aber nur dann möglich sein, wenn es sich um eine Substandardwohnung (WC am Gang) handelt.
Bei älteren Mietverträgen ist die Erhöhung wahrscheinlicher, hängt aber unter anderem auch von der konkreten Mietvertragsgestaltung und vom Baujahr des Hauses ab.
Wenn Sie Mitglied des Mieterschutzverbandes sind, können Sie uns Ihre geänderte Vorschreibung zur Prüfung gerne übermitteln.
Für den Zeitraum 1. April 2010 bis 31. März 2012
gilt für Wien ein Richtwert von 4,91 Euro/m² und Monat.
Für den Zeitraum 1. April 2008 bis 31. März 2010
gilt für Wien ein Richtwert von 4,73 Euro/m² und Monat.
Verwaltungshonorar gemäß Mietrechtsgesetz 3,08 Euro/m².
Verwaltungshonorar für genossenschaftliche Mietwohnungen 195,60 Euro x verwaltete Wohnungen/Jahr
Wasser: 1,73 Euro/m³, Abwasser 1,89 Euro/m³
Müll: 4,24 Euro/120 Liter-Behälter/Entleerung – 8,48 Euro/240 Liter-Behälter/Entleerung
Die sogenannte Wohnungskategorie ist ein bestimmendes Merkmal der Berechnung des zulässigen Mietzinses.
War es bis 1994 der Normalfall, dass Wohnungen der Kategorien B bis D einer fixen betraglichen Mietzinsobergrenze unterlagen und Wohnungen der Kategorie A zu einem marktüblichen Mietzins vermietet werden konnten, wurde 1994 durch das Richtwertsystem eine gänzlich neue Mietzinsberechnung eingeführt.
Seither ist mit Ausnahme von Kategorie D-Wohnungen,( für die nach wie vor eine betragliche Fix-Obergrenze besteht) die Kategorie ein Teil des flexibleren Richtwertsystems.
Dabei wird von einem alle zwei Jahre gesetzlich angepassten Richtwert ausgegangen, von dem diverse Abschläge (für Ausstattungskategorie unter A, Straßenlage, schlechter Erhaltungszustand etc) bzw. diverse Zuschläge (zB.: besondere Ruhelage, Balkon, Terrasse etc.) berechnet werden. Ebenfalls eine wichtige Rolle spielt, ob das Mietverhältnis befristet ist (was den gesetzlichen Mietzins weiter senkt), oder unbefristet ist.
Dieses Richtwertsystem gilt für Häuser, die vor 1953 errichtet wurden und für Eigentumswohnungen, die vor 1945 errichtet wurden.
Ein hoher Anteil der dem Mieterschutzverband zur Prüfung überlassenen Verträge in Altbauten, überschreitet den gesetzlichen Höchstrahmen, weswegen Mietzinsverfahren ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Mieterschutzverbandes in Wien ist.
Überhöhte Mietzinsvereinbarungen können innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss überprüft werden. Bei befristeten Mietverhältnissen verlängert sich diese Frist bis 6 Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.


