Mieter tappen oft in die Falle des Kündigungsverzichts.
Wird in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Mieterseite für eine bestimmte Zeit auf die Ausübung ihres Kündigungsrechts verzichtet, so ist dies nur mit Einwilligung des Vermieters rückgängig zu machen. Gerade bei Wohnungen mit hoher Miete, finden sich solche Vertragskonstruktionen durchaus häufig. Wenn dann noch mehrere Personen im Mietvertrag als Mitmieter oder als Bürgen dem Haftungsfonds beigetreten sind, ist der Vermieter in einer sehr komfortablen Situation. Es gleicht dann schon einem Gnadenakt, wenn er zur vorzeitigen Mietvertragsbeendigung bereit ist. Als Mieter können Sie dann förmlich darum betteln, aus dem Vertrag entlassen zu werden.
Wenn sich Ihre Lebensplanung ändert, und Sie in eine andere, vielleicht schönere oder billigere Wohnung umzuziehen wollen, Ihr Vermieter aber auf die vereinbarte Vertragslaufzeit besteht, sind Ihre Chancen schlecht, aus dem Vertrag auszusteigen.
Unser Tipp an zukünftige Mieterinnen und und Mieter:
Gerade in jungen Jahren ändern sich die Lebensverhältnisse oft rasch (berufliche Veränderung, Familiengründung etc.). Überlegen Sie daher gut, bevor Sie einen Kündigungsverzicht in Ihrem Mietvertrag unterschreiben, mit dem Sie sich mitunter auf Jahre hinaus eine Veränderung Ihrer Wohnsituation versperren. Verlangen Vermieter, dass Bürgen den Vertrag mitunterzeichnen, prüfen Sie genau, ob der Vertrag auch einen Kündigungsverzicht enthält.
© billythekid ’11
Frist zur Auflage der Betriebskostenabrechnung endet am 30. Juni
Spätestens zu diesem Zeitpunkt haben Vermieter bzw. Verwaltungen die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres aufzulegen. Geschieht dies nicht, kann ein behördlicher Antrag auf Vorlage der Betriebskostenabrechnung eingebracht werden. Diese Regelung gilt für alle Altbauten, geförderten Neubauten, Gemeindebauten und Genossenschaftswohnungen.
Spätestens zum übernächsten Zinstermin ab der Vorlageverpflichtung (also bis spätestens August 2011), hat der Vermieter ein sich aus der Abrechnung ergebendes Guthaben für die Mieter auszuzahlen. Gleiches gilt auch für allfällige Nachzahlungsverpflichtungen der Mieter.
Leider ist es bei manchen Immobilienunternehmen üblich, im Falle eines Negativsaldos, diesen den Mieter mit Sondervorschreibung vorzuschreiben, jedoch im Falle eines Guthabens dieses nicht auszubezahlen, sondern das Guthaben in die nächste Abrechnung vorzutragen. Diese Praxis ist gesetzwidrig und muss vom Mieter nicht akzeptiert werden. Insbesondere für den Fall, dass der Mieter in Kürze auszuziehen beabsichtigt, hätte er nichts vom in die nächste Abrechnung vorgetragenen Guthaben.
Unser Tipp! Überprüfen Sie im Sommer, ob die Verwaltung eine Abrechnung gelegt hat. Falls nicht, fordern Sie die Abrechnung schriftlich bei der Verwaltung ein, oder kontaktieren Sie den Mieterschutzverband.
Die Mehrheit der MieterInnen sieht häufig über kleinere – oder auch größere – Mängel, die sich nach Bezug einer neuen Wohnung zeigen (wie ein rinnender Wasserhahn, lockere Sesselleisten, Verputzschäden etc.) hinweg.
Alles Dinge, die so im Übergabeprotokoll – wenn es überhaupt eines gibt – eigentlich nicht festgehalten wurden. Weiterlesen



