Kategorie und Mietzins

Die sogenannte Wohnungskategorie ist ein bestimmendes Merkmal der Berechnung des zulässigen Mietzinses.

War es bis 1994 der Normalfall, dass Wohnungen der Kategorien B bis D einer fixen betraglichen Mietzinsobergrenze unterlagen und Wohnungen der Kategorie A zu einem marktüblichen Mietzins vermietet werden konnten, wurde 1994 durch das Richtwertsystem eine gänzlich neue Mietzinsberechnung eingeführt.

Seither ist mit Ausnahme von Kategorie D-Wohnungen, ( für die nach wie vor eine betragliche Fix-Obergrenze besteht) die Kategorie nur mehr ein Teil des flexibleren Richtwertsystems.

Dabei wird von einem alle zwei Jahre gesetzlich angepassten Richtwert ausgegangen, von dem diverse Abschläge (für Ausstattungskategorie unter A, Straßenlage, schlechter Erhaltungszustand etc) bzw. diverse Zuschläge (zB.: besondere Ruhelage, Balkon, Terrasse etc.) berechnet werden. Eine sehr wichtige Rolle spielt, ob das Mietverhältnis befristet ist (was den gesetzlich zulässigen Mietzins viel stärker begrenzt), oder unbefristet ist. Damit soll für Vermieter ein Anreiz geschaffen werden, die Wohnungen verstärkt unbefristet zu vermieten.

Dieses Richtwertsystem gilt für Häuser, die vor 1953 errichtet wurden und für Eigentumswohnungen, die vor 1945 errichtet wurden. Es gilt nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser.

Ein hoher Anteil der dem Mieterschutzverband zur Prüfung überlassenen Verträge in Altbauten, überschreitet den gesetzlichen Höchstrahmen, weswegen Mietzinsverfahren ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Mieterschutzverbandes in Wien ist.

[stextbox id=“alert“ image=“null“]Überhöhte Mietzinsvereinbarungen können innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss überprüft werden. Bei befristeten Mietverhältnissen verlängert sich diese Frist bis 6 Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.[/stextbox]